Stand 2022

§ 1 Allgemeines:

1. Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge mit der

Fa. Harr Betondesign, Inh. Henning Harr (Dipl. Ing.)
Hasenkamp 20, 25482 Appen (im folgenden HR genannt)

2. Ist der Besteller Unternehmer i.S.d. §14 BGB, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle
künftigen Verträge mit dem Besteller, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

3. Es gelten ausdrücklich nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HR. Andere Bedingungen werden
nicht Bestandteil, auch dann nicht, wenn HR nicht ausdrücklich widerspricht – es sei denn HR erkennt die
anderen Bedingungen schriftlich ausdrücklich an.

§ 2 Preise:

1. Preise gelten ab Herstellungswerk Appen Schleswig-Holstein, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich
eine Lieferung vereinbart wird.

2. Preise sind Nettopreise, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt.

3. Versicherungen und Bürgschaften werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen
bzw. bereitgestellt.

4. Zusatzleistungen, welche zum Vertragen der Ware ortsbedingt nötig werden (z.B. Autokräne, Gerüste,
Wegbefestigung, behördliche Genehmigungen, etc.) sind bauseits zu bestellen und vom Besteller direkt zu bezahlen.

5. Montagekosten werden nach Rapport zu den jeweiligen Stundensätzen abgerechnet, sofern nicht
ausdrücklich und schriftlich etwas anderes als Vereinbart gilt.

§ 3 Angebote, Annahme und Vertragsabschluss:

1. Angebote von HR sind freibleibend und haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab Angebotsdatum.

2. Mit Annahme eines Auftrags wird die Herstellung eingeleitet womit eine Änderung und Stornierung
ausgeschlossen ist.

3. Verträge kommen nach Unterzeichnung des HR-Angebotes durch Auftragsgeberunterschrift und Eingang bei
HR zustande. Nach erfolgter Auftragserteilung ist ein Vertragsrücktritt nicht mehr möglich, vielmehr ist der
Besteller zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Ware in vollem Umfang verpflichtet. Bei Nichtabnahme von
bestellter Ware wird in jedem Fall eine Aufwandentschädigung in Höhe von 50% des Auftragswertes fällig.

§ 4 Werkplanung:

1. Werden keine zur Herstellung/ Produktion verwendbaren Fertigungspläne/ Maßzeichnungen zur Verfügung
gestellt, berechnen wir die Erstellung dieser Zeichnungen/ Werkpläne mit pauschal 10% des Warenwertes.

§ 5 Lieferung/ Montage:

1. Sofern eine Lieferung Vertragsbestandteil ist, erfolgt diese durch HR.

2. Die Lieferung erfolgt frei Baustelle, wobei als Baustelle der vom Besteller benannte Lieferort gilt.

3. Die Lieferung erfolgt bis Bordsteinkante an der Baustelle; ab Bordsteinkante beginnt die Montage.

4. Die Montage erfolgt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes als vereinbart gilt, durch
Mitarbeiter von HR, welche die Ware anliefert. Hilfskräfte sind immer vor Ort zu stellen und vom Besteller
direkt zu entlohnen.

5. Notwendige Montagegeräte, wie Roll-, Hub- oder Hebewerkzeuge, werden von HR bereitgestellt.

6. Insbesondere bei Küchenarbeitsplatten und Bädern sind das Einsetzen und Anschließen von Elektrogeräten,
Spülen, Armaturen u.ä., Aufgabe der entsprechenden Fachfirma/Küchenhändler. Hierzu ist ausschließlich
sogenanntes “Naturstein-Silikon” zu verwenden.

7. Bodenbeläge und andere bereits fertig gestellten Bereiche (Wandbeläge, Abschlüsse, Tür- und
Fensterrahmen, etc) sind auf dem absehbaren Montageweg vom Besteller ausreichend zu schützen.

§ 6 Handmuster:

1. Handmuster, ca. 21x 15cm, 2cm stark, dienen der Bemusterung der Farbe und Oberfläche. Die
Musterplatten sind imprägniert, je nach Wunsch. Ein Set besteht aus 2 verschiedenen Grautönen.

2. Ein Handmuster-Set wird gegen eine Schutzgebühr von 100,00 € netto innerhalb Deutschlands zur
Verfügung gestellt. Versand ins europäische Ausland zzgl. 40,00 € netto Versandkostenpauschale.

3. Bei Zustandekommen eines Auftrags wird der unter §5.2 genannte Betrag gutgeschrieben.

4. Die Herstellung spezieller Farb- bzw. Oberflächenmuster (Buntfarben oder besondere Betonrezepturen)
werden mit 120,00 € netto, pro Rezeptur/ Mischung berechnet und nicht gutgeschrieben.

§ 7 Abnahme:

1. nach erfolgter Lieferung und ggf. Montage ist unsere Ware offiziell auf Mängel zu überprüfen und ab zu nehmen. Der Erhalt unserer mangelfreien Ware ist uns auf dem Lieferschein oder einem Abnahmeprotokoll schriftlich zu bestätigen.

2. Die Abnahme ist vom Besteller oder einer zur Abnahme berechtigten Person und unserem Mitarbeiter durch- zuführen und gegenseitig zu unterzeichnen.

3. Evtl. bemängelte Punkte sind schriftlich fest zu halten.

4. Unsere Montagen werden des öfteren spät beendet, dann hat der Besteller die Pflicht, dass eine zur Abnahme berechtigte Person auch am späten Abend – ggf. auf Abruf – anwesend sein kann.
SOLLTE KEINE ABNAHME BERECHTIGTE PERSON ERREICHBAR SEIN UND EINE ABNAHME SOMIT NICHT MÖGLICH WERDEN, GILT UNSERE WARE ALS MANGELFREI UND ABGENOMMEN

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§ 8 Einlagerung:

1. Entsteht, auf Grund von bauseitigen Verzögerungen o.ä., die Notwendigkeit, bestellte Waren bei HR einlagern zu müssen, berechnet HR ab dem 21.Tag nach dem ursprünglich geplanten Liefertermin eine Einlagerungspauschale von täglich 5,50 € netto/qm notwendiger Lagerfläche.

§ 9 Transportverpackung:

1. Werden Produkte/ Waren per Spedition oder Dritte direkt an den Kunden geliefert, so werden diese durch HR für die Zeit des Transports in einer kurzfristigen Verpackung gegen Spritzwasser und Stoßschäden geschützt. Die Verpackung soll umgehend nach Anlieferung entfernt werden und die Produkte/ Waren sollen zeitnah verarbeitet/ montiert werden.

2. Diese Verpackung ist zur langfristigen Lagerung nicht geeignet.

3. Sollten Produkte/ Waren nach Anlieferung noch länger aufbewahrt werden, so ist die Verpackung abzunehmen und die Ware in einer trockenen Umgebung lose zu lagern.

4. Entstehende Schäden an der Betonoberfläche (Verfärbungen, Ausblühungen u.ä.) gehen zu Lasten des
Bestellers.

§ 10 Zahlung und Zahlungsverzug:

1. Forderungen von HR sind mit der Erbringung der jeweils vereinbarten Leistung sofort und ohne jeden Abzug
fällig.

2. Rechnungen von HR gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

3. Von Bestellern, die Kaufmann i. S. d. HGB sind, ist HR berechtigt, Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 5% per anno zu fordern. Im Falle des Verzugs wird der Zahlbetrag mit einem Zinssatz i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und bei Geschäften, an denen ein Verbraucher i.S.v. §13 nicht beteiligt ist, i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Die Geltendmachung eines Schadens bleibt vorbehalten.

§ 11 Verzug und Unmöglichkeit

1. Schadensersatz wegen Verzug oder von HR zu vertretender Unmöglichkeit ist ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. HR haftet nicht für
Lieferverzögerungen, die auf Umständen beruhen, die HR oder seine Erfüllungsgehilfen nicht beeinflussen oder
vorhersehen können (z.B. Stau, technische Defekte, Verkehrsunfälle, höhere Gewalt, etc.). Für den Fall, dass

3. Dritte als Verursacher für den Lieferverzug in Anspruch genommen werden können, tritt HR schon jetzt etwaige Ansprüche an diese Dritten an den Besteller ab. Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist seine ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte geltend machen.

4. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum eines von HR nicht zu vertretenden vorübergehenden
Leistungshindernisses.

§ 12 Rücktritt:

1. HR hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn erhebliche Gründe gegen die Kreditwürdigkeit des
Bestellers vorliegen. Diese Gründe sind anhand objektiver Umstände nachzuweisen, z.B. durch Vollstreckungsversuche anderer Gläubiger oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

2. Im Übrigen steht HR ein Rücktrittsrecht bei objektiv vertragswidrigen Verhalten des Bestellers zu.

§ 13 Mängelrügen, Fristen:

1. Offensichtliche Mängel sind HR unverzüglich, spätestens jedoch bei Abnahme, schriftlich anzuzeigen.

2. Schadensersatzansprüche gegenüber HR sind jedoch in der Höhe auf den vorhersehbaren Schadenumfang begrenzt. Der Höhe nach ist die Haftung beschränkt auf den Auftragswert. Die Verjährungsfrist auf Mängelansprüche unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen. Macht der Besteller nach mehr als 2 Monaten einen Mangel geltend ist dieser verpflichtet nachzuweisen, dass der Mangel dem Besteller nicht schon länger bekannt ist und der Besteller die Benutzung des Vertragsgegenstandes sofort nach
Feststellung des Mangels eingestellt hat. Setzt der Besteller trotz Kenntnis eines durch HR zu vertretenden Mangels die Benutzung der Sache fort und verschlimmert sich der Mangel, entfallen alle Nacherfüllungsansprüche. Offensichtliche Mängel müssen gemäß §377 HGB schriftlich gerügt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht so ist der Besteller verpflichtet, die
HR entstandenen Aufwendungen zur Besichtigung und Prüfung der Mängelrüge gegen Inrechnungstellung zu
ersetzen.

3. Vom Mangel ausgeschlossen sind:

  • Haarrisse bis zu 1,5 mm
  • Krakel- und Spannungsrisse
  • kleine Lunker und Poren
  • geringfügige und produktionsbedingte Farbunterschiede innerhalb eines Bauteils, insbesondere bei mehreren Bauteilen innerhalb eines Objekts mit eingefärbten Sichtbetonen
  • Fleckenbildung durch Säure
  • -Fleckenbildung durch ölhaltige Flüssigkeiten bei unsachgemäßer Handhabung und Nichtbeachtung der Pflegeanleitung
  • sämtliche als materialtypisch geltende Gebrauchserscheinungen wie z.B. Fleckbildung, Abwaschungen, Ausblühungen, etc.
  • sämtliche durch den Besteller oder Dritte verursachte Beschädigungen an der Ware
  • Bauteilfugen/ Bauteilstöße bei mehreren Bauteilen, hier sind Stoßfugen, je nach Größe des Bauteils bis zu 10mm zulässig bzw. notwendig
  • Verziehen der Bauteile durch Schwinden

§ 14 Leistungsbeschreibung:

1. HR produziert nach den anerkannten Regeln der Technik und den aktuellen Ausgaben der DIN 18500 und DIN EN 13198.

2. Muster, Ausstellungsstücke, Proben und dergleichen sowie die Bezugnahme auf DIN-EN Normen dienen lediglich der näheren Warenkennzeichnung und Warenbeschreibung.
Diese begründen nicht die Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, es sei denn, eine
solche Garantie ist ausdrücklich schriftlich dem jeweiligen Besteller gegenüber eingeräumt worden. Technische Daten und Beschreibungen in Produktinformationen, Merkblättern, etc. sind lediglich Anhaltspunkte.

3. Technisch oder rohstoffmäßig unvermeidbare Abweichungen von Mustern, Ausstellungsstücken oder Proben, wie z.B. Farbabweichungen, beeinträchtigen nicht die Güte der Ware und begründen keine Mängelrüge.

4. Bei farbigen und abgetönten Betonerzeugnissen sind Farbunterschiede unvermeidbar und kein
Reklamationsgrund. Wasserstreifen, Wolkenbildung, Entlüftungsspuren, Ausblühungen, kleine Poren und Lunker

5. bei Betonsteinprodukten sind eine in der Betontechnologie allgemein bekannte Tatsache und technisch unvermeidlich. Sie begründen daher keine Mängelrüge. Gleiches gilt für Haarrisse.

6. Herstellungsbedingte Maßabweichungen von +/- 2mm (abhängig von der Bauteilgröße) stellen keinen Fehler dar und begründen keine Mängelrüge.

7. HR arbeitet vielmehr, aus optischen, ästhetischen und haptischen Gesichtspunkten, mit all diesen betontypischen Eigenschaften und versucht diese teilweise bewusst herzustellen.

§ 15 Gewährleistung und Haftung:

1. Im Falle einer mangelhaften Leistung durch HR obliegt es HR, für den Fall, dass der Besteller Unternehmen im Sinne des §14 BGB ist, zwischen der Nachbesserung oder der erneuten Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen. Ist diese Nacherfüllung unmöglich, unzumutbar, verzögert oder fehlgeschlagen (erst nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch, der nicht zur Beseitigung des Mangels geführt hat), kann der Käufer nach seiner Wahl nur das Recht der Minderung oder des Rücktritts vom Vertrag geltend machen.

2. Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die unmittelbar an der Ware selbst entstanden sind und über den von HR vorhersehbaren Schadensumfang hinausgehen. Eine Haftung für Folgeschäden wie insbesondere
Produktionsausfall, entgangener Gewinn sowie zeitlicher Verzug ist ausgeschlossen.

3. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für Schäden wegen der
Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die HR vorsätzlich und grob fahrlässig verursacht hat.

4. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beträgt gegenüber Unternehmern nach §14 BGB ein Jahr,
gegenüber Verbrauchern gem. §13 BGB zwei Jahre, ab Lieferdatum.

§ 16 Eigentumsvorbehalt:

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen Eigentum von HR.

2. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit dem Grundstück eines Dritten dergestalt verbunden, dass diese wesentlicher Bestandteil desselben wird, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten infolge des Einbaus der Sache bestehenden Forderungen i.H. des Wertes der Vorbehaltsware ab.

§ 17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand:

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland

2. Als Gerichtsstand gilt Pinneberg in Schleswig Holstein als vereinbart.

3. Die Bestimmungen des UN-Kaufmanns finden keine Anwendung.

§ 18 Pflegeanleitung:

1. Mit der Anerkennung vorstehender AGB wird auch die die von uns erhältliche Pflegeanleitung akzeptiert.

§ 19 Salvatorische Klausel:

1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma HR ungültig,
so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die ihr in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.